{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-07-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1-2021_2023-07-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=08.07.2023&to_date=11.07.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=32&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-07-2023-7B_1-2021&number_of_ranks=51", "Checksum": "d20ea35ff727dc3e170b1adac7f8cb1f"}, "Scrapedate": "2025-10-04", "Num": ["7B 1/2021", "7B_1/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 10.07.2023 7B 1/2021 (7B_1/2021)\nRegeste:\nMehrfache Widerhandlung gegen das BetmG; Strafzumessung | Straftaten\n\n\nBGE 129 I 85 E. 4.1 ff.; Urteile 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 10.3; 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3 mit Hinweisen).\n3.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet und weitestgehend rein appellatorischer Natur. Zunächst scheint er die vorerwähnte Rechtsprechung misszuverstehen, wenn er geltend macht, es fehle ein sog. Logbuch. Sodann setzt er sich mit der vorinstanzlichen Feststellung, die detaillierte staatsanwaltschaftliche Mitteilung von Überwachungsmassnahmen, die polizeilichen Berichte und Protokolle sowie die verfügbaren Tonträger würden die Überwachung vollständig, übersichtlich und klar dokumentieren, nicht rechtsgenüglich auseinander. Soweit er unsubstanziiert und ohne Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen behauptet, es herrsche ein \"Datenchaos\", kommt er seiner Rügeobliegenheit jedenfalls nicht nach. Wie im Übrigen erwähnt, wurden dem Beschwerdeführer bzw. seinem Verteidiger die archivierten Datenträger der Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung zur Einsicht gegeben. Inwiefern der Beschwerdeführer den Bestand der verhandlungsrelevanten Beiakten, aber auch den Gehalt der unergiebigen Aufzeichnungen nicht hätte feststellen können, ist weder ersichtlich noch hinlänglich dargetan. Ferner macht er - nach wie vor - nicht geltend, es seien zu Unrecht entlastende Beweismittel nicht zu den Akten genommen worden. Ebenso unzureichend begründet der Beschwerdeführer, dass und inwiefern gewisse Überwachungsprotokolle mangelhaft sein sollen. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (\nBGE 143 II 283. E. 1.2.3;\n140 III 115 E. 2;\n138 IV 47 E. 2.8.1; mit Hinweisen). Damit ist der Beschwerdeführer nicht zu hören.\n4.\n4.1. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf den Besitz bzw. Gewahrsam an den gelieferten 2 Kilogramm Kokaingemisch eine Verletzung des Anklageprinzips geltend macht, kann darauf mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs (vgl.\nArt. 80 Abs. 1 BGG)\na priori nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und aus dem angefochtenen Urteil geht auch nicht näher hervor, er hätte diese Rüge im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen. Im Ergebnis Gleiches gilt hinsichtlich seiner erneut appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Strafzumessung, weicht er hier doch vom für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt (vgl.\nArt. 105 Abs. 1 BGG) ab, ohne im Ansatz Willkür darzutun. Für die Annahme von Willkür genügt jedenfalls nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (\nBGE 146 IV 88 E. 1.3.1;\n145 IV 154 E. 1.1;\n141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen).\n4.2. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Behörden hätten bei ihrer Überwachung unzulässig lange zugewartet, bis sie ihn verhaftet hätten, obschon sie über seine angeblichen Drogenhandelsaktivitäten im Bild gewesen seien. Darauf braucht ebenso wenig eingegangen zu werden: Die Vorinstanz hat sich einlässlich dazu geäussert und insbesondere auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach der Beschuldigte grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass die Staatsanwaltschaft untersuchte Straftaten unverzüglich, etwa durch Festnahme von Verdächtigen, unterbindet bzw. geheime Überwachungsmassnahmen möglichst rasch abbricht und die überwachte Person sofort darüber informiert (vgl.\nBGE 140 IV 40 E. 4.4.2, demnach gesetzmässige Untersuchungsmassnahmen grundsätzlich so lange dauern dürfen, wie es für die sorgfältige Sachverhaltsabklärung sachlich notwendig erscheint, bei anhaltender Delinquenz bzw. Dauerdelikten die Untersuchungs- und Genehmigungsbehörden allerdings auch dem Rechtsgüterschutz und dem Grundsatz der gleichmässigen Durchsetzung des Strafrechts Rechnung zu tragen haben; vgl. auch Urteile 6B_149/2022 vom 25. August 2022 E. 7.5.3; 1B_42/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 4.4.7). Dass die kantonalen Strafbehörden im vorliegenden Fall die geheimen Überwachungen und deren Auswertung unnötig und übermässig lange hinausgezögert hätten, um Delinquenzvorwürfe \"künstlich\" auszuweiten oder die Verteidigungsrechte zu schmälern, ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich.\n5.\nDie Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Aufgrund der anzunehmenden Mittellosigkeit sind die Gerichtskosten herabzusetzen (Art. 65 Abs. 2 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n2.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.\n3.\nDem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 10. Juli 2023\nIm Namen der II. Strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Abrecht\nDer Gerichtsschreiber: Stadler"}