{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-07-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1-2021_2023-07-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=08.07.2023&to_date=11.07.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=32&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-07-2023-7B_1-2021&number_of_ranks=51", "Checksum": "d20ea35ff727dc3e170b1adac7f8cb1f"}, "Scrapedate": "2025-10-04", "Num": ["7B 1/2021", "7B_1/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 10.07.2023 7B 1/2021 (7B_1/2021)\nRegeste:\nMehrfache Widerhandlung gegen das BetmG; Strafzumessung | Straftaten\n\n3.\nDer Beschwerdeführer wurde von Februar bzw. Juli 2016 bis März 2018 überwacht. Seine Verurteilung basiert im Wesentlichen auf zahlreichen, teils übersetzten, Audio-, Gesprächs- und SMS-Protokollen.\n3.1. Der Beschwerdeführer rügt die Unvollständigkeit und Unverwertbarkeit der Akten, wobei er eine Verletzung des Rechts auf effektive Verteidigung, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie insgesamt des Rechts auf ein faires Verfahren geltend macht. Er bringt vor, es bleibe unbekannt, welche konkreten Überwachungsmassnahmen, vor allem Audio- und Telefonüberwachungen, aber auch Observationen und allenfalls Videoaufzeichnungen, Standortbestimmungen etc., wann, wie und durch wen tatsächlich stattgefunden hätten. Über die Mitteilung nach Art. 279 StPO hinausgehende Informationen zu den Überwachungsmassnahmen fehlten der Verteidigung wie auch den Gerichten. In den Akten würden sich verstreut von den Strafbehörden selektionierte Überwachungsergebnisse finden; welche weiteren Überwachungsergebnisse transkribiert oder sonst wie erfasst, aber nicht zu den Akten genommen worden seien, auf welcher Grundlage die Selektion der Überwachungsergebnisse stattgefunden hätten und wie diese zustande gekommen seien, dazu fehlten jegliche Informationen. Insbesondere fehle vorliegend ein Verzeichnis im Sinne einer detaillierten, lückenlosen und chronologischen Gesamtübersicht betreffend alle tatsächlich getroffenen/durchgeführten Überwachungsmassnahmen (sog. Logbuch). Anhand der zur Verfügung gestellten Datenträger sei auch nicht nachvollziehbar, ob diese Aufzeichnungen vollständig seien, ob also der Verteidigung überhaupt alle tatsächlich aufgezeichneten Gespräche zur Verfügung gestellt worden seien. Überdies würden zu keiner einzigen aktenkundig gemachten Beweiserhebung die notwendigen Informationen vorliegen. Darüber hinaus sei nach wie vor ungeklärt, wieso es Überwachungsprotokolle ohne Unterschrift, namentlich eines Dolmetschers, gebe. Es bleibe schliesslich völlig unklar, welche weiteren, nicht zu den Akten genommenen Überwachungsergebnisse vorliegen würden (Beschwerde S. 5 ff.).\n3.2. Die Vorinstanz erwog, dass der Verteidigung die (Archiv-) Datenträger der Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung zur Einsicht gegeben worden seien, um sich anhand der Gesprächsaufzeichnungen ein Bild über die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Triage zu machen. Die staatsanwaltschaftliche Mitteilung von Überwachungsmassnahmen an den Beschwerdeführer sei detailliert und gesetzeskonform gewesen. Die Mitteilungen hätten im Einzelnen verzeichnet, welche Art Überwachungsmassnahme an welchem Ort bzw. an welchem Gerät und in welchem konkreten Zeitraum angewandt worden sei. Die Berichte und Protokolle aus den Überwachungen würden sich bei den Akten befinden. Die detaillierte Mitteilung von Überwachungsmassnahmen, die polizeilichen Berichte, die Protokolle und die verfügbaren Tonträger hätten die Überwachung vollständig, übersichtlich und klar dokumentiert. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf die Erstellung eines Logbuchs oder einer Gesamtübersicht bestehe nicht. Zudem sei die Anklagebehörde oder das Gericht nicht verpflichtet, ein separates Verzeichnis zu archivierten Datenträgern bzw. jeder einzelnen Datei auf dem Datenträger erstellen zu lassen. Im Kanton Zürich sei es üblich, Datenträger als solche einzeln oder gesamt zu akturieren. Nicht üblich und auch nicht zweckmässig sei es, die einzelnen Dateien auf den Daten zu akturieren. Die einzelnen Datenträger seien mit den überwachten Anschlüssen und dem Aufzeichnungszeitraum beschriftet. Es sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte nicht effizient hätte wahrnehmen können. Im Übrigen habe er nicht geltend gemacht, es seien zu Unrecht entlastende Gespräche nicht zu den Akten genommen worden (angefochtenes Urteil S. 6 ff.).\n"}