{"Signatur": "CH_BGE_001", "Spider": "CH_BGE", "Sprache": "de", "Datum": "1997-04-18", "HTML": {"Datei": "CH_BGE/CH_BGE_001_BGE-123-I-193_1997-04-18.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-I-193%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", "Checksum": "5f73f27c0010cd3fa74f3a9887f3efb1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BGE 123 I 193"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE) Teil I 18.04.1997 BGE 123 I 193"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF) Partie I 18.04.1997 BGE 123 I 193"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF) Parte I 18.04.1997 BGE 123 I 193"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE) Teil I"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF) Partie I"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF) Parte I"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. öffentlichrechtlichen Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Regeste\n<br>Art. 4 und 31 BV; Grundsatz der Unabhängigkeit des Anwalts. Bedeutung und Tragweite der Unabhängigkeit des Anwalts (Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung; E. 4a-c). Es verstösst nicht gegen Art. 31 BV, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde einem Anwalt die Berufsausübung wegen Verletzung des Unabhängigkeitsgrundsatzes insoweit untersagt, als dieser, obwohl er gleichzeitig leitender Angestellter einer Rechtsschutzversicherung ist, die bei seiner Arbeitgeberin versicherten Klienten im Bereich des Anwaltsmonopols vertritt (E. 4d-f)."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Regeste\n<br>Art. 4 et 31 Cst.; principe de l'indépendance de l'avocat. Sens et portée du principe de l'indépendance de l'avocat (résumé de la jurisprudence du Tribunal fédéral; consid. 4a-c). L'interdiction de pratiquer prononcée par l'autorité cantonale de surveillance à l'encontre d'un avocat en raison d'une violation du principe de l'indépendance ne viole pas l'art. 31 Cst. lorsque celui-ci, bien qu'il soit également cadre supérieur d'une assurance de protection juridique, représente dans le cadre du monopole de l'avocat des clients assurés auprès de son employeur (consid. 4d-f)."}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Regesto\n<br>Art. 4 e 31 Cost.; principio dell'indipendenza dell'avvocato. Significato e portata del principio dell'indipendenza dell'avvocato (riassunto della giurisprudenza del Tribunale federale; consid. 4a-c). Non disattende l'art. 31 Cost. il divieto di esercitare l'avvocatura per violazione del principio dell'indipendenza pronunciato nei confronti di un avvocato dall'autorità cantonale di vigilanza, se questi, esercitando pure mansioni direttive in un'assicurazione di protezione giuridica, rappresenta clienti assicurati presso il suo datore di lavoro nell'ambito del monopolio dell'avvocato (consid. 4d-f)."}], "ScrapyJob": "446973/47/2981", "Zeit UTC": "16.07.2026 09:21:53", "Checksum": "d331255f3fc62d4f4cf04330141f268a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE) Teil I 18.04.1997 BGE 123 I 193\nRegeste:\nRegeste\n<br>Art. 4 und 31 BV; Grundsatz der Unabhängigkeit des Anwalts. Bedeutung und Tragweite der Unabhängigkeit des Anwalts (Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung; E. 4a-c). Es verstösst nicht gegen Art. 31 BV, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde einem Anwalt die Berufsausübung wegen Verletzung des Unabhängigkeitsgrundsatzes insoweit untersagt, als dieser, obwohl er gleichzeitig leitender Angestellter einer Rechtsschutzversicherung ist, die bei seiner Arbeitgeberin versicherten Klienten im Bereich des Anwaltsmonopols vertritt (E. 4d-f).\n\nUrteilskopf\n123 I 193\n17. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 18. April 1997 i.S. I. gegen Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte im Kanton Luzern (staatsrechtliche Beschwerde)\nRegeste\nArt. 4 und 31 BV; Grundsatz der Unabhängigkeit des Anwalts.\nBedeutung und Tragweite der Unabhängigkeit des Anwalts (Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung; E. 4a-c).\nEs verstösst nicht gegen Art. 31 BV, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde einem Anwalt die Berufsausübung wegen Verletzung des Unabhängigkeitsgrundsatzes insoweit untersagt, als dieser, obwohl er gleichzeitig leitender Angestellter einer Rechtsschutzversicherung ist, die bei seiner Arbeitgeberin versicherten Klienten im Bereich des Anwaltsmonopols vertritt (E. 4d-f).\nFürsprecher I. ist leitender Angestellter des Rechtsdienstes bei der \"Y.\" Rechtsschutzversicherung in Bern. Er besitzt das Fürsprecherpatent des Kantons Bern und hat die Zulassungsbewilligung für den Kanton\nBGE 123 I 193 S. 194\nLuzern. Auf Anzeige hin führte die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte im Kanton Luzern ein Disziplinarverfahren gegen Fürsprecher I. durch, weil er im Bereich des Anwaltsmonopols Parteien vertrete, die bei der \"Y.\" rechtsschutzversichert seien. Namentlich wurde auf ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung hingewiesen. Zur Frage seiner anwaltlichen Unabhängigkeit nahm I. hierbei wie folgt Stellung: Neben seiner eigentlichen Tätigkeit als Leiter des Rechtsdienstes der \"Y.\" Rechtsschutzversicherungsgesellschaft in Bern führe er Mandate im eigenen Namen und auf eigene Verantwortung. Sämtliche Parteientschädigungen würden der Versicherungsgesellschaft abgeliefert; er selber werde von seiner Arbeitgeberin pauschal entschädigt. Zwischen ihm und der \"Y.\" Rechtsschutzversicherungsgesellschaft bestehe eine Vereinbarung \"über die Unabhängigkeit der angestellten Anwälte der Y.-Rechtsschutz bei der Ausübung von persönlichen Mandaten\" mit folgendem Wortlaut:\n\"1. Im Rahmen von persönlichen Mandaten ist der Anwalt unabhängig. Die Standesregeln gehen den arbeitsvertraglichen Bestimmungen vor.\n2. Der Anwalt entscheidet selbst über die Annahme oder Niederlegung von Mandaten.\n3. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, einen freiberuflichen Anwalt zu mandatieren.\n4. Die Y.-Rechtsschutz respektiert das Berufsgeheimnis des Anwalts, soweit ihn der Mandant nicht davon entbindet.\n5. Die Y.-Rechtsschutz verpflichtet alle Angestellten zur Wahrung des Berufsgeheimnisses des Anwalts.\n6. Der Anwalt handelt unter seinem eigenen Namen. Zur Schaffung klarer Verhältnisse weist er auf das Arbeitsverhältnis mit der Y.-Rechtsschutz hin.\n7. Die Y.-Rechtsschutz verzichtet auf Werbung mit dem Anwaltstitel von Mitarbeitern.\"\nDie Aufsichtsbehörde stellte in ihrem Entscheid fest, Fürsprecher I. habe durch Führung des Anwaltsmandats im vorerwähnten Strafverfahren gegen das standesrechtliche Gebot der Unabhängigkeit verstossen; sie verzichtete jedoch auf die Ausfällung einer Disziplinarstrafe, weil davon ausgegangen werden könne, dass I. nach Kenntnisnahme ihres Entscheides in vergleichbaren Fällen eine anwaltliche Tätigkeit im Kanton Luzern inskünftig unterlassen werde.\nDie von I. hiergegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde weist das Bundesgericht ab\nBGE 123 I 193 S. 195\naus folgender Erwägung:"}