Sie machen insbesondere geltend, die Luftbelastung gebiete geradezu Anpassungen der Planung an die umweltschutzrechtlichen Anforderungen, da durchschnittliche zonenkonforme Baugesuche grundsätzlich nicht alleine wegen der Luftbelastung abgewiesen werden dürften und das Baubewilligungsverfahren daher kaum zu einer Verbesserung der Situation führe. Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngsten Rechtsprechung verschiedentlich mit Anlagen befasst, welche für sich allein oder mit anderen Anlagen zusammen eine übermässige Luftbelastung verursachen (vgl. die Hinweise in BGE 119 Ib 480 S. 483 f.; BGE 120 Ib 436; vgl. ferner nicht publiziertes Urteil vom 1. Dezember 1995 i.S. IG Parkhaus