46 der Kantonsverfassung [KV]; NAY, S. 10 bzw. 16 ff.), stellt zweifellos einen Verkehr zwischen dem Bund und rätoromanischen Personen dar, für den das Romanische gemäss Art. 116 Abs. 4 BV als Amtssprache gilt. Das vorliegende Urteil ist daher in Anwendung dieser Vorschrift und von Art. 37 Abs. 3 OG romanisch zu verfassen. Dabei ist von der Einheitssprache Rumantsch Grischun Gebrauch zu machen, deren sich auch der Bund im Einvernehmen mit der Bündner Regierung für die Übersetzung von Erlassen bedient (Art. 14 Abs. 3 Publikationsgesetz [SR 170.512], Art. 11 Publikationsverordnung [