116 der Bundesverfassung (BV) am 10. März 1996 wurde das Rätoromanische indessen im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache Amtssprache des Bundes (Abs. 4). Auch wenn diese Verfassungsbestimmung vorsieht, dass das Gesetz die Einzelheiten regelt, kann sie in den klaren Fällen, auch bevor das Gesetz erlassen ist, unmittelbar Anwendung finden. Ein Urteil des Bundesgerichts in einer Beschwerde einer romanischen Gemeinde oder Person gegen den Entscheid einer Instanz des Kantons BGE 122 I 93 S. 96 Graubünden, wo das Romanische Amtssprache ist (Art. 46 der Kantonsverfassung [KV];