Eine rätoromanische Person konnte sich somit aufgrund dieser Bestimmungen zwar in ihrer Sprache an das Bundesgericht wenden, hatte jedoch, da das Romanische nicht Amtssprache des Bundes war, keinen Anspruch auf einen Entscheid auf Romanisch (vgl. GIUSEP NAY, La posiziun dal rumantsch sco linguatg uffizial, Gesetzgebung heute, 1991/1, S. 15 ff. mit deutscher Übersetzung S. 25 ff.). Mit der Annahme des revidierten Art. 116 der Bundesverfassung (BV) am 10. März 1996 wurde das Rätoromanische indessen im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache Amtssprache des Bundes (Abs. 4).