30 Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) sind sämtliche Rechtsschriften für das Bundesgericht in einer Nationalsprache abzufassen. Das Urteil des Bundesgerichts wird in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides verfasst; sprechen die Parteien eine andere Amtssprache, so kann die Ausfertigung in dieser Sprache erfolgen ( Art. 37 Abs. 3 OG). Eine rätoromanische Person konnte sich somit aufgrund dieser Bestimmungen zwar in ihrer Sprache an das Bundesgericht wenden, hatte jedoch, da das Romanische nicht Amtssprache des Bundes war, keinen Anspruch auf einen Entscheid auf Romanisch (vgl. GIUSEP NAY, La posiziun