Abs. 4 behält für den Einsatz von Hängegleitern auf öffentlichen Gewässern die Bundesgesetzgebung über die Binnenschiffahrt und das entsprechende kantonale Recht vor. Dieser Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts geht weiter als die allgemeine BGE 122 I 70 S. 79 Regelung über Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern in Art. 51 Abs. 1 VIL. Schliesslich sieht Art.