Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher einzutreten. c) Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht wendet im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft nur Rügen, die genügend klar und detailliert erhoben werden ( BGE 118 Ia 184 E. 2 S. 189, mit Hinweisen). BGE 122 I 70 S. 74 Die Rüge muss zudem innert der Frist von Art. 89 Abs. 1 OG erhoben werden.