Der Beschwerdeführer 1 begründet die Verletzung von Art. 4 BV damit, dass ihm der Präsident des Kantonsgerichts Schwyz die unentgeltliche Rechtspflege, die von der ersten Instanz am Anfang des Prozesses gewährt worden war, für das zweitinstanzliche Scheidungsverfahren wegen fehlender Bedürftigkeit entzogen hat. a) Da der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung primär das Recht auf Zugang zum Gericht schützt, hat das Bundesgericht entschieden, die Bedürftigkeit müsse auf Grund der wirtschaftlichen Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beurteilt werden ( BGE 104 Ia 31 E. 4 S. 34, BGE 99 Ia 437 E. 3c S. 442; letztmals bestätigt in BGE 121 I 60 E. 2b S. 63).