Urteilskopf 122 I 5 2. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Februar 1996 i.S. X. und Y. gegen Kantonsgerichtspräsident Schwyz (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste Art. 4 BV; Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege während des Prozesses. Der in der Sache selbst angerufene zweitinstanzliche Richter darf prüfen, ob die zu Beginn des Prozesses bejahte Bedürftigkeit bestand oder noch besteht, und dem Gesuchsteller für den Fall, dass er die Verfahrenskosten selbst bezahlen kann, die unentgeltliche Rechtspflege für das weitere Verfahren entziehen (E. 4). Aus den Erwägungen: 4. Der Beschwerdeführer 1 begründet die Verletzung von Art.