AS 1995 3867) die Versicherungspflicht ausgedehnt auf Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung für länger als drei Monate. Saisonniers und Kurzaufenthalter mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten sind somit (obligatorisch) Versicherte im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes. f) Der Kanton Thurgau bringt vor, dass nach Art. 65 KVG die Kantone die Anspruchsvoraussetzungen definieren könnten.