Dies gilt insbesondere auch für das Verfahren der Verwaltungsbeschwerde ( BGE 112 Ia 14 E. 3c). Art. 4 BV verschafft einer bedürftigen Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sofern sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf ( BGE 119 Ia 251 E. 3; BGE 119 Ia 264 E. 3a mit Hinweisen; BGE 120 Ia 14 E. 3a; BGE 120 Ia 179 E. 3a). c) Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wie er sich unmittelbar aus Art. 4 BV ergibt, garantiert dem Bedürftigen indessen keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat.