{"Signatur": "CH_BGE_001", "Spider": "CH_BGE", "Sprache": "de", "Datum": "1996-09-27", "HTML": {"Datei": "CH_BGE/CH_BGE_001_BGE-122-I-294_1996-09-27.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-I-294%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", "Checksum": "b14ca99de8a895735d4a24b5ddbdfd82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BGE 122 I 294"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE) Teil I 27.09.1996 BGE 122 I 294"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF) Partie I 27.09.1996 BGE 122 I 294"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF) Parte I 27.09.1996 BGE 122 I 294"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE) Teil I"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF) Partie I"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF) Parte I"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlichrechtlichen Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Regeste\n<br>Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Streitigkeit über \"zivilrechtliche Ansprüche\" in der Nutzungsplanung. Ist im Rahmen der Nutzungsplanung umstritten, ob ein Gebot zur Einzonung bestimmter Flächen in die Bauzone besteht, so handelt es sich dabei um eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 3e). Das Berner Verwaltungsgericht ist verpflichtet, auf eine Beschwerde gegen eine Nichteinzonung einzutreten (E. 4)."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Regeste\n<br>Art. 6 par. 1 CEDH; contestation sur des \"droits de caractère civil\" dans l'établissement d'un plan d'affectation. Constitue une contestation sur des droits et obligations de caractère civil, au sens de l'art. 6 par. 1 CEDH, la discussion de savoir si, dans le cadre de l'établissement d'un plan d'affectation, existe ou non une obligation de classer certaines surfaces en zone à bâtir (consid. 3e). Le Tribunal administratif bernois est tenu d'entrer en matière sur un recours dirigé contre un refus de classer (consid. 4)."}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Regesto\n<br>Art. 6 n. 1 CEDU; controversia relativa a \"diritti e doveri di carattere civile\" nell'allestimento di un piano di utilizzazione. La questione di sapere se nell'ambito dell'allestimento di un piano di utilizzazione sussista o no un obbligo di attribuire alla zona edificabile determinate aree, costituisce una controversia relativa a diritti e doveri di carattere civile ai sensi dell'art. 6 n. 1 CEDU (consid. 3e). Il Tribunale amministrativo bernese è tenuto a esaminare nel merito un ricorso diretto contro un rifiuto di attribuire un fondo alla zona edificabile (consid. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/47/2916", "Zeit UTC": "15.05.2026 21:09:33", "Checksum": "b995221699f3c8835ece52192de2eedd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE) Teil I 27.09.1996 BGE 122 I 294\nRegeste:\nRegeste\n<br>Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Streitigkeit über \"zivilrechtliche Ansprüche\" in der Nutzungsplanung. Ist im Rahmen der Nutzungsplanung umstritten, ob ein Gebot zur Einzonung bestimmter Flächen in die Bauzone besteht, so handelt es sich dabei um eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 3e). Das Berner Verwaltungsgericht ist verpflichtet, auf eine Beschwerde gegen eine Nichteinzonung einzutreten (E. 4).\n\n\nc) Die Beschwerdeführer vertreten indessen die Ansicht, es bedürfe aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK einer gerichtlichen Überprüfung, ob die \"Zone mit Planungspflicht Aarwil\" von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zu Recht nicht genehmigt wurde. Sie machen geltend, es handle sich entgegen den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht um eine Streitigkeit über bloss theoretisch mögliche Nutzungsmehrungen, sondern um eine ernsthafte Auseinandersetzung über bauliche Nutzungsmöglichkeiten, die von den Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Muri festgelegt und vom kantonalen Amt für Gemeinden und Raumordnung in erster Instanz genehmigt worden seien. Erst die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion habe die \"Zone mit Planungspflicht Aarwil\" auf Beschwerde einer Nachbarin hin nicht genehmigt. Damit liege hier eine Streitigkeit über die den Grundeigentümern im Gebiet der \"Zone mit Planungspflicht Aarwil\" zustehenden Grundstücksnutzungen und folglich über ihre konkreten individuellen zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor.\nd) Weder das Bundesgericht noch die Strassburger Organe haben die Anwendbarkeit von\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK in bezug auf Streitigkeiten über öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen generell auf Fälle beschränkt, in welchen konkrete Einbussen bestehender Nutzungsrechte bzw. Rechtsverluste zur Diskussion stehen. Zwar ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die Mehrheit der Angelegenheiten, in denen die Anwendbarkeit von\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK bejaht wurde, Anordnungen betrafen, die eine Beschränkung bestehender Nutzungsrechte bewirkten (s. ANDREAS KLEY-STRULLER, Der Anspruch auf richterliche Beurteilung \"zivilrechtlicher Streitigkeiten\" im Bereich des Verwaltungsrechts sowie von Disziplinar- und Verwaltungsstrafen gemäss\nArt. 6 EMRK, in AJP 1/1994, S. 23 ff., insbes. S. 29 mit Hinweisen). Dies bedeutet jedoch nicht, dass in allen Fällen, die nicht direkt einen Verlust von bestehenden Nutzungsrechten zum Gegenstand haben, das Vorliegen einer Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK verneint werden müsste. So hat das\nBGE 122 I 294 S. 300\nBundesgericht in\nBGE 120 Ib 136 ff. und in\nBGE 120 Ib 224 ff. hervorgehoben, dass ein Anspruch des Grundeigentümers auf umfassenden gerichtlichen Rechtsschutz auch bei drohender materieller Enteignung besteht (vgl. weiter BGE\nBGE 118 Ia 372 E. 6 S. 381 ff.;\nBGE 119 Ia 88 E. 4b S. 94 und die Übersicht über die Rechtsprechung in diesem Urteil E. 3b S. 92 f. sowie in\nBGE 120 Ia 209 E. 6b S. 213 f.). Eine materielle Enteignung kann nicht nur vorliegen, wenn der bisherige Gebrauch des Grundeigentums wegfällt, sondern auch, wenn eine voraussehbare künftige Nutzung untersagt oder besonders stark eingeschränkt wird (\nBGE 121 II 417 E. 4a S. 423 mit Hinweisen). So wurde denn auch in\nBGE 121 II 417 ff. das Vorliegen einer materiellen Enteignung bei einer Nichteinzonung bejaht.\ne) Ein Entscheid über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK liegt vor, wenn eine Zonenplanung direkte Auswirkungen auf die Ausübung der Eigentumsrechte der Grundeigentümer hat. Dass Nichteinzonungen direkte Auswirkungen auf die zivilrechtlichen Ansprüche oder Verpflichtungen der Grundeigentümer haben können, zeigt sich insbesondere in Fällen, in welchen umstritten ist, ob den Grundeigentümern nach dem geltenden Raumplanungsrecht ein Anspruch auf Einzonung ihres Landes in eine Bauzone zusteht. Solche Ansprüche können sich zunächst daraus ergeben, dass Land, das nach den gesetzlichen Vorschriften in die Bauzone gehört, grundsätzlich in eine solche Zone einzuweisen ist. Bei der Festsetzung der Nutzungsplanung haben die Planungsbehörden indessen ungeachtet des Umstands, ob die bisherige Planung den Anforderungen von\nArt. 15 RPG entspricht, nicht allein der Begriffsumschreibung gemäss\nArt. 15 RPG zu folgen, sondern auch die übrigen im Bundesrecht und im kantonalen Recht enthaltenen Zonierungsgrundsätze optimal zu berücksichtigen. Sie haben alle Interessen, öffentliche und private, zu beachten und gegeneinander abzuwägen. Der Grundeigentümer hat dabei zwar grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass sein Land im Rahmen einer revidierten Nutzungsplanung in der Bauzone verbleibt (vgl.\nBGE 119 Ia 362 E. 5a S. 372;\n118 Ia 151 E. 4b S. 157, je mit Hinweisen). Als Ausnahme von dieser Regel hat das Bundesgericht jedoch aufgrund der im Planungsrecht anwendbaren Grundsätze schon in verschiedenen Fällen ein Einzonungsgebot bejaht (vgl.\nBGE 115 Ia 350 E. 3f/dd S. 356 f., 333 ff.;\nBGE 113 Ia 457 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 1987 in ZBl 90/1989 S. 363 ff.). Zudem hat sich im Zusammenhang mit Verfahren betreffend materielle Enteignung gezeigt, dass die Beschränkung der baulichen Nutzung von Grundstücken - auch bei\nBGE 122 I 294 S. 301\nNichteinzonungen - eine Entschädigungspflicht des planenden Gemeinwesens bewirken kann (\nBGE 121 II 417 ff.;\nBGE 122 II 326 E. 6c S. 334; Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 1992 in ZBl 94/1993 S. 251 ff. E. 6d). Soweit über die Einzonung oder Nichteinzonung von Land in eine Bauzone befunden wird, liegt darin nach dem Gesagten auch ein Entscheid über den Anspruch des Grundeigentümers auf bauliche Nutzungsmöglichkeiten. Insoweit werden somit bereits im Planungsentscheid zivilrechtliche Ansprüche des Grundeigentümers im Sinne von"}