SPÜHLER, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, S. 143). 3. Die Beschwerdeführergruppe 1 rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit. Die persönliche Freiheit schützt nach der Praxis des Bundesgerichts alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung bilden; sie hat jedoch nicht die Funktion einer allgemeinen Handlungsfreiheit, auf die sich der einzelne gegenüber jedem staatlichen Akt, der sich auf seine persönliche Lebensgestaltung auswirkt, berufen kann ( BGE 120 Ia 126 E. 7a S. 145, 147 E. 2a S. 149, je mit Hinweisen).