SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, Bern 1984, S. 35). Dazu gehört nach der Praxis auch das kurzfristige Parkieren, weshalb dafür höchstens eine Kontrollgebühr verlangt werden darf ( BGE 112 Ia 39 E. 1b S. 42 und E. 2b/c S. 45 f., mit Hinweisen). Eine darüber hinaus gehende Benützung der Strassen stellt gesteigerten Gemeingebrauch dar, dessen Regelung - unter Vorbehalt anderer verfassungsmässiger Rechte - in der alleinigen Kompetenz BGE 122 I 279 S. 284 der Kantone (bzw. allenfalls der nach kantonalem Recht dafür zuständigen Gemeinden) steht ( BGE 108 Ia 111 E. 1b S. 113; ZBl 85/1984 S. 276 ff.).