Diese lauten wie folgt: Art. 1 Das mehr als 30 Minuten dauernde Parkieren auf mit Parkuhren oder zentralen Parkuhren versehenen Parkplätzen gilt in den in Art. 2 umschriebenen Gebieten als gebührenpflichtiger gesteigerter Gemeingebrauch. Art. 2 Die Innenstadt wird wie folgt begrenzt: (Umschreibung der Gebietes). Das Zentrum von Oerlikon wird wie folgt begrenzt: (Umschreibung des Gebiets). Der Stadtrat wird ermächtigt, die Ausdehnung dieser Gebiete auf einzelne Strassen im Grenzbereich der Entwicklung anzupassen. Art. 3 Für das bis zu 30 Minuten dauernde Parkieren in der Innenstadt und im Zentrum von Oerlikon wird eine blosse Parkuhrkontrollgebühr von Fr. -.50 erhoben. Art.