{"Signatur": "CH_BGE_001", "Spider": "CH_BGE", "Sprache": "de", "Datum": "1996-10-11", "HTML": {"Datei": "CH_BGE/CH_BGE_001_BGE-122-I-279_1996-10-11.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-I-279%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", "Checksum": "2bf35810ed487a20564bfa7c0d7407d1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BGE 122 I 279"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE) Teil I 11.10.1996 BGE 122 I 279"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF) Partie I 11.10.1996 BGE 122 I 279"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF) Parte I 11.10.1996 BGE 122 I 279"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE) Teil I"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF) Partie I"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF) Parte I"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. öffentlichrechtlichen Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Regeste\n<br>Art. 4 und Art. 37 Abs. 2 BV, persönliche Freiheit; Gemeindeautonomie; Zulässigkeit von Parkierungsgebühren. Art. 37 Abs. 2 BV gewährleistet die Gebührenfreiheit nur für den Verkehr im Rahmen des Gemeingebrauchs und der Zweckbestimmung der öffentlichen Fläche (E. 2a-c). Für ein nicht mehr gemeinverträgliches Parkieren dürfen Gebühren verlangt werden, unabhängig davon, ob in der Nähe unentgeltliche Parkplätze zur Verfügung stehen (Änderung der Rechtsprechung) (E. 2d). In städtischen Gebieten kann ein Parkieren von mehr als 30 Minuten als gebührenpflichtiger gesteigerter Gemeingebrauch betrachtet werden (E. 2e). Parkierungsgebühren berühren die persönliche Freiheit nicht (E. 3). Es verletzt die Rechtsgleichheit nicht, wenn Parkierungsgebühren nur für einige zusammenhängende Gebiete einer Stadt eingeführt werden (E. 5). Die Zürcher Parkierungsgebühr verletzt das Äquivalenzprinzip nicht (E. 6). Der Regierungsrat verletzt die Autonomie der Stadt Zürich, wenn er die Umschreibung des örtlichen Geltungsbereichs der Parkierungsgebühr wegen angeblicher Verletzung der Rechtsgleichheit aufhebt (E. 8)."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Regeste\n<br>Art. 4 et art. 37 al. 2 Cst., liberté personnelle; autonomie communale; admissibilité de taxes de stationnement. L'art. 37 al. 2 Cst. garantit l'interdiction de percevoir des taxes uniquement pour l'utilisation des surfaces du domaine public dans le cadre de l'usage commun et de leur destination (consid. 2a-c). Des taxes peuvent être exigées pour un stationnement qui n'est plus conforme à l'usage commun du domaine public, même si des places de stationnement gratuites ne sont pas mises à disposition à proximité (changement de jurisprudence) (consid. 2d). Dans les zones urbaines, un stationnement qui excède 30 minutes peut être considéré comme un usage commun accru du domaine public (consid. 2e). Des taxes de stationnement ne violent pas la liberté personnelle (consid. 3). Le principe de l'égalité de traitement n'est pas violé du fait que des taxes de stationnement ne sont introduites que dans quelques régions contiguës d'une ville (consid. 5). La taxe de stationnement zurichoise ne viole pas le principe de l'équivalence (consid. 6). Le Conseil d'Etat viole l'autonomie de la ville de Zurich lorsqu'il annule la délimitation du champ d'application local de la taxe de stationnement en raison d'une soi-disant violation du principe de l'égalité de traitement (consid. 8)."}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Regesto\n<br>Art. 4 e art. 37 cpv. 2 Cost., libertà personale; autonomia comunale; liceità di tasse di stazionamento. L'art. 37 cpv. 2 Cost. sancisce il divieto di prelevare tasse unicamente per quanto concerne il traffico su suolo pubblico conforme alla destinazione di quest'ultimo e contenuto nei limiti dell'uso comune (consid. 2a-c). Per uno stazionamento che non è più conforme all'uso comune possono essere richieste delle tasse, anche se nelle vicinanze non esistono parcheggi gratuiti (cambiamento di giurisprudenza) (consid. 2d). Nelle zone urbane uno stazionamento che eccede 30 minuti può essere considerato come un uso comune accresciuto del suolo pubblico (consid. 2e). Le tasse di stazionamento non violano la libertà personale (consid. 3). Il fatto di introdurre le tasse di stazionamento solo in alcune regioni contigue di una città non viola il principio della parità di trattamento (consid. 5). La tassa di stazionamento zurighese non viola il principio dell'equivalenza (consid. 6). Il Consiglio di Stato viola l'autonomia della città di Zurigo allorquando annulla la delimitazione del campo di applicazione territoriale delle tasse di stazionamento in ragione di una pretesa violazione del principio della parità di trattamento (consid. 8)."}], "ScrapyJob": "446973/47/2916", "Zeit UTC": "15.05.2026 21:09:33", "Checksum": "80bd07ece0cc88f746b1e8e3a9419a36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE) Teil I 11.10.1996 BGE 122 I 279\nRegeste:\nRegeste\n<br>Art. 4 und Art. 37 Abs. 2 BV, persönliche Freiheit; Gemeindeautonomie; Zulässigkeit von Parkierungsgebühren. Art. 37 Abs. 2 BV gewährleistet die Gebührenfreiheit nur für den Verkehr im Rahmen des Gemeingebrauchs und der Zweckbestimmung der öffentlichen Fläche (E. 2a-c). Für ein nicht mehr gemeinverträgliches Parkieren dürfen Gebühren verlangt werden, unabhängig davon, ob in der Nähe unentgeltliche Parkplätze zur Verfügung stehen (Änderung der Rechtsprechung) (E. 2d). In städtischen Gebieten kann ein Parkieren von mehr als 30 Minuten als gebührenpflichtiger gesteigerter Gemeingebrauch betrachtet werden (E. 2e). Parkierungsgebühren berühren die persönliche Freiheit nicht (E. 3). Es verletzt die Rechtsgleichheit nicht, wenn Parkierungsgebühren nur für einige zusammenhängende Gebiete einer Stadt eingeführt werden (E. 5). Die Zürcher Parkierungsgebühr verletzt das Äquivalenzprinzip nicht (E. 6). Der Regierungsrat verletzt die Autonomie der Stadt Zürich, wenn er die Umschreibung des örtlichen Geltungsbereichs der Parkierungsgebühr wegen angeblicher Verletzung der Rechtsgleichheit aufhebt (E. 8).\n\n\nStrassensignalisation unbehelflich. Ebensowenig schliesst § 1 des kantonalen Strassengesetzes eine kommunale Autonomie aus; diese Bestimmung legt nur fest, dass das Gesetz Anwendung findet auf Strassen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind, sagt aber nichts aus über die Regelung des gesteigerten Gemeingebrauchs. Es ist somit davon auszugehen, dass die Stadt Zürich in dieser Frage autonom ist.\nc) Ist eine Gemeinde in einem Sachbereich autonom, kann sie sich mit staatsrechtlicher Beschwerde insbesondere dagegen wehren, dass eine kantonale Behörde in einem Rechtsmittel- oder Genehmigungsverfahren ihre Prüfungsbefugnis überschreitet oder die den betreffenden Sachbereich ordnenden kommunalen, kantonalen oder bundesrechtlichen Normen falsch anwendet. Dabei überprüft das Bundesgericht die Anwendung von eidgenössischem oder kantonalem Verfassungsrecht frei (\nBGE 120 Ia 203 E. 2a, S. 204;\nBGE 119 Ia 214 E. 3a S. 218, mit Hinweisen).\nd) Der Regierungsrat begründet seine Auffassung damit, dass auch innerhalb des in Art. 2 des Gemeindebeschlusses bezeichneten Gebietes Blaue Zonen bestünden, auf denen das Parkieren während 90 bzw. - über die Mittagszeit - während 150 (recte 180) Minuten zulässig sei. Es gehe jedoch nicht an, das Parkieren von beispielsweise einer Stunde Dauer auf ein und demselben Teilstück eines Strassenzuges je nachdem als gemeingebräuchlich oder als gesteigerten Gemeingebrauch zu bezeichnen.\ne) Diese Auffassung beruht auf einer Überspannung des Rechtsgleichheitsprinzips.\naa) Dem Rechtsgleichheitsprinzip kann bei Massnahmen im Bereich der Verkehrsplanung nur eine abgeschwächte Bedeutung zukommen (VPB 51.51 S. 307 f.; MEIER, a.a.O., S. 130 f.; vgl. auch E. 5a). Es ist gerichtsnotorisch, dass es in vielen Ortschaften der Schweiz in ein und demselben Quartier einerseits gebührenpflichtige Parkfelder (mit Parkuhren), andererseits Parkplätze mit Blauer (oder Roter) Zone sowie Gratisparkplätze ohne jegliche Begrenzung gibt. Die Rechtsauffassung des Regierungsrates hätte zur Konsequenz, dass die Parkplatzregelungen vieler Gemeinden als verfassungswidrig bezeichnet werden müssten. Sie stünde nicht nur im Widerspruch zur Rechtswirklichkeit, sondern trifft auch nicht zu. In der Ausgestaltung des gesteigerten Gemeingebrauchs geniesst das Gemeinwesen eine erhebliche Freiheit. Wenn es dafür auf einigen Plätzen eine Gebühr verlangt, so folgt daraus nicht eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, für alle anderen Plätze gleichermassen eine Gebühr zu erheben. Es steht ihm\nBGE 122 I 279 S. 292\ngrundsätzlich frei, auch innerhalb eines bestimmt umgrenzten Gebietes die einen Parkplätze unentgeltlich, die anderen jedoch nur gegen Gebühr zur Verfügung zu stellen. Das braucht nicht rechtsungleich zu sein, sondern kann im Gegenteil ein zweckmässiges Mittel darstellen, um in einem städtischen Gebiet eine adäquate Feinsteuerung des Parkplatzangebots zu erreichen.\nbb) Das Bundesgericht hat in seiner früheren Praxis als Voraussetzung für die Zulässigkeit von Parkuhrgebühren verlangt, dass in angemessenem Abstand unentgeltliche Parkplätze vorhanden seien (vorne E. 2d). Das hatte zur notwendigen Folge, dass in ein und demselben Stadtgebiet nebst gebührenpflichtigen auch gebührenfreie Parkplätze errichtet wurden. Wenn auch an dieser Anforderung nach dem Vorstehenden nicht mehr festgehalten wird, so kann doch nicht behauptet werden, das Bundesgericht habe mit jener Praxis geradezu etwas Verfassungswidriges verlangt."}