Wie es sich damit verhält, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition ( BGE 119 III 113 E. 3, mit Hinweisen). 3. a) Bei rein ausländischen Ehen hängt - im Unterschied zu Ehen von Ausländern mit Schweizern - der gesetzliche Anspruch auf eine BGE 122 I 267 S. 272 Aufenthaltsbewilligung an den Gatten eines Niedergelassenen nicht nur vom formellen Bestand der Ehe, sondern ebenfalls davon ab, dass diese intakt ist (vgl. die unterschiedlichen Formulierungen in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG sowie BGE 118 Ib 145). Der Kanton ist demnach nicht (mehr) zur Erteilung einer Bewilligung verpflichtet, wenn die Ehegatten nicht mehr zusammen wohnen.