{"Signatur": "CH_BGE_001", "Spider": "CH_BGE", "Sprache": "de", "Datum": "1996-09-24", "HTML": {"Datei": "CH_BGE/CH_BGE_001_BGE-122-I-257_1996-09-24.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-I-257%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", "Checksum": "4e516762adcf90d6b84b7ca35af12394"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BGE 122 I 257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE) Teil I 24.09.1996 BGE 122 I 257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF) Partie I 24.09.1996 BGE 122 I 257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF) Parte I 24.09.1996 BGE 122 I 257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE) Teil I"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF) Partie I"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF) Parte I"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. öffentlichrechtlichen Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Regeste\n<br>Art. 4 BV; Art. 4 Prot. Nr. 7 EMRK; Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II; Grundsatz \"ne bis in idem\"; Verhältnis von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. Grundlagen und Bedeutung des Grundsatzes \"ne bis in idem\" (E. 3). Substitution von Motiven durch das Bundesgericht (E. 5). Zwischen dem Tatbestand der Steuerhinterziehung und dem Tatbestand des Steuerbetrugs besteht Idealkonkurrenz (Änderung der Rechtsprechung). Kein Verstoss gegen den Grundsatz \"ne bis in idem\" bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung im Anschluss an eine solche wegen Steuerbetrugs (E. 5-7). Berücksichtigung der für den Steuerbetrug ausgesprochenen Strafe bei der Bemessung der Hinterziehungsbusse (E. 8)."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Regeste\n<br>Art. 4 Cst., art. 4 Prot. no 7 CEDH; art. 14 par. 7 Pacte ONU II; rapport entre usage de faux et soustraction d'impôt; principe \"ne bis in idem\". Fondement et portée du principe \"ne bis in idem\" (consid. 3). Substitution de motifs par le Tribunal fédéral (consid. 5). Les infractions de soustraction d'impôt et d'usage de faux entrent en concours idéal (changement de jurisprudence). Une condamnation pour soustraction d'impôt infligée à la suite d'une condamnation pour usage de faux ne viole pas le principe \"ne bis in idem\" (consid. 5-7). Prise en considération, dans la détermination de la quotité de l'amende pour soustraction fiscale, de la peine fixée pour usage de faux (consid. 8)."}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Regesto\n<br>Art. 4 Cost.; art. 4 Prot. n. 7 CEDU; art. 14 n. 7 Patto ONU II; principio del \"ne bis in idem\"; rapporto tra frode e sottrazione fiscale. Fondamento e portata del principio del \"ne bis in idem\" (consid. 3). Sostituzione di motivi da parte del Tribunale federale (consid. 5). Tra le fattispecie di sottrazione e di frode fiscale vi è concorrenza ideale (cambiamento di giurisprudenza). Non vi è violazione del principio del \"ne bis in idem\" in caso di condanna per sottrazione fiscale susseguente a una per frode fiscale (consid. 5-7). Considerazione della pena pronunciata per la frode fiscale nella determinazione della multa per sottrazione fiscale (consid. 8)."}], "ScrapyJob": "446973/47/2916", "Zeit UTC": "15.05.2026 21:09:32", "Checksum": "3304b4294ea67c133ec3d8f1c0ef8237", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE) Teil I 24.09.1996 BGE 122 I 257\nRegeste:\nRegeste\n<br>Art. 4 BV; Art. 4 Prot. Nr. 7 EMRK; Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II; Grundsatz \"ne bis in idem\"; Verhältnis von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. Grundlagen und Bedeutung des Grundsatzes \"ne bis in idem\" (E. 3). Substitution von Motiven durch das Bundesgericht (E. 5). Zwischen dem Tatbestand der Steuerhinterziehung und dem Tatbestand des Steuerbetrugs besteht Idealkonkurrenz (Änderung der Rechtsprechung). Kein Verstoss gegen den Grundsatz \"ne bis in idem\" bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung im Anschluss an eine solche wegen Steuerbetrugs (E. 5-7). Berücksichtigung der für den Steuerbetrug ausgesprochenen Strafe bei der Bemessung der Hinterziehungsbusse (E. 8).\n\n\nBGE 122 I 257 S. 260\nund in Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (vom 16. Dezember 1966, nachfolgend UNO-Pakt II, in Kraft getreten für die Schweiz am 18. September 1992 [SR 0.103.2]) ausdrücklich erwähnt. Danach darf niemand \"wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden\" (Art. 4 Ziff. 1 Prot. Nr. 7 EMRK; fast gleichlautend\nArt. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II). Einer zweiten Verfolgung der gleichen Tat steht mit anderen Worten prozessual die materielle Rechtskraft des zeitlich ersten Entscheides entgegen (\nBGE 119 Ib 311 S. 318 mit Hinweisen). Voraussetzung für diese Sperrwirkung ist allerdings die Identität der Person und der Tat (s. dazu ROBERT HAUSER, Kurzlehrbuch des Strafprozessrechts, 2. Aufl. 1984, S. 241 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Verbot der Doppelbestrafung zudem nur ein, wenn dem Richter im ersten Prozess die rechtliche Möglichkeit zugestanden hat, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Gesichtspunkten zu würdigen (\nBGE 119 Ib 311 S. 319 mit Hinweisen).\nWird ein kantonales Strafurteil wegen Verletzung des Grundsatzes \"ne bis in idem\" mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten, prüft das Bundesgericht frei, ob die als vertretbar erkannte Auslegung des kantonalen Rechts mit der aus\nArt. 4 BV und Art. 4 Prot. Nr. 7 EMRK fliessenden Garantie vereinbar ist. Das gilt auch, soweit die Anwendung von\nArt. 14 UNO-Pakt II in Frage steht (vgl. etwa\nBGE 116 Ia 32 S. 33, 162 S. 175 f., 485 S. 486 für\nArt. 6 EMRK; BGE\nBGE 120 Ia 247 S. 255 für\nArt. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II). Nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft es dagegen die Auslegung und Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts.\n4. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid eine Verletzung des Verbots \"ne bis in idem\" verneint. Es argumentiert im wesentlichen wie folgt:\nMit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil vom 14. Juni 1990 in\nBGE 116 IV 262 und ASA 59 S. 639) sei davon auszugehen, dass es sich beim Steuerbetrug und bei der Steuerhinterziehung um unecht konkurrierende Tatbestände handle; der Steuerbetrug baue als qualifizierte Form der Steuerhinterziehung auf diesem Tatbestand auf. Der Unterschied zwischen den beiden Tatbeständen bestehe nur darin, dass beim Steuerbetrug die Täuschungshandlung mit gefälschten Urkunden vorgenommen werde, während für\nBGE 122 I 257 S. 261\ndie Hinterziehung jedes Vorenthalten von Steuern ausreiche; ein Steuerbetrug ohne gleichzeitige Begehung einer Steuerhinterziehung sei schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung (vgl.\nArt. 130bis Abs. 1 BdBSt: \"Wer bei einer Hinterziehung ...\") nicht denkbar; beide Strafnormen schützten zudem das gleiche Rechtsgut, nämlich das staatliche Vermögen. Somit sei davon auszugehen, dass mit der Bestrafung wegen Steuerbetrugs der darin enthaltene geringere kriminelle Unwert der Steuerhinterziehung konsumiert werde, und zwar nicht nur bei jenen Tatbeständen des Steuerbetrugs,bei denen die Steuerhinterziehung Tatbestandsmerkmal bilde (\nArt. 130bis Abs. 1 BdBSt), sondern auch bei der anderen Normvariante, bei der Hinterziehungsabsicht genüge (\n§ 192 Abs. 1 StG: \"Wer zum Zwecke der Steuerhinterziehung ...\"). Daraus sei indessen nicht zu folgern, dass ein rechtskräftig verurteilter Steuerbetrüger wegen der gleichen Tat nicht dem Hinterziehungsrichter überantwortet werden dürfe; sei nämlich wegen eines Lebenssachverhalts eine Strafe durch mehrere Behörden auszusprechen, so könne das Prinzip \"ne bis in idem\" nur unter der Voraussetzung Platz greifen, dass jeder Strafbehörde die rechtliche Möglichkeit zugestanden habe, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Gesichtspunkten zu würdigen. An dieser Voraussetzung fehle es hier, weil nach der zürcherischen Ordnung die Steuerbehörden nicht über den Steuerbetrug und der Strafrichter nicht über das Hinterziehungsdelikt zu entscheiden haben. Das Prinzip \"ne bis in idem\" sei deshalb nicht verletzt, wenn der Beschwerdeführer sowohl wegen Steuerbetrugs wie auch wegen Steuerhinterziehung (durch verschiedene Behörden) bestraft worden sei.\n5. Die Begründung des Verwaltungsgerichts erweckt Bedenken. Es trifft zwar zu, dass der Kassationshof des Bundesgerichts in\nBGE 116 IV 262 (S. 267) hinsichtlich der direkten Bundessteuer wie auch im konnexen Entscheid in ASA 59 S. 639 (S. 644/45) für den Steuerbetrug und die Steuerhinterziehung nach zürcherischem Recht erkannt hat, dass die beiden Tatbestände im Verhältnis unechter Konkurrenz zueinander stehen, dass mithin die Bestrafung wegen Steuerbetrugs den weniger weitgehenden kriminellen Unwert der Steuerhinterziehung einbeziehe. Insofern vermag sich das Urteil des Verwaltungsgerichts auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu stützen. Wenn jedoch der Tatbestand des Steuerbetrugs den Tatbestand der Steuerhinterziehung (im Sinne der Spezialität oder Konsumtion) gänzlich erfasst, wie das Verwaltungsgericht anzunehmen scheint, so herrscht zwischen den beiden Tatbeständen unechte Konkurrenz und kommt nach der"}