sie äussert sich nicht dazu, wie weit die Kontrolle gehen darf. Die Anwaltskorrespondenz untersteht dem ungeschriebenen verfassungsmässigen Recht der Meinungsäusserungsfreiheit, die ebenfalls in Art. 10 EMRK garantiert ist, und dem in Art. 8 EMRK verankerten Anspruch auf freien Briefverkehr ( BGE 119 Ia 71 E. 3 S. 73 ff.). Anwaltskorrespondenz inhaftierter Personen darf deshalb inhaltlich keiner Kontrolle unterzogen und normalerweise auch nicht geöffnet werden ( BGE 119 Ia 505 E. 3d u. 4a);