Ebensowenig zielt der verfassungsmässige Armenrechtsanspruch darauf ab, einer Prozesspartei, deren finanzielle Situation sich während des Prozesses wegen Arbeitslosigkeit oder aus anderen Gründen verschlechtert, nicht nur die Fortführung des Prozesses zu ermöglichen, sondern ihr - gewissermassen als Ausgleich für die anderweitig erlittenen Einbussen - darüber hinaus rückwirkend auch die bereits entstandenen Prozesskosten abzunehmen. Die Ausklammerung solcher in den Bereich der allgemeinen Sozialhilfe hinüberreichender Schutzfunktionen mag zwar in besonders gelagerten Fällen unter Umständen zu gewissen Härten führen.