Die Parteientschädigung sei deshalb anhand der am 11. September 1995 eingereichten Kostennote festzulegen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Mit Beschluss vom 4. März/18. April 1996 gewährte die Rekurskommission Rechtsanwalt K. eine Entschädigung von Fr. 700.-- zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Obergerichtskasse. C.- Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde, die Frau H. gegen diesen Entscheid erhob, ab. Aus den Erwägungen: 2. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem an der Beweisverhandlung vor der Rekurskommission vorgebrachten Gesuch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das ganze erst- und zweitinstanzliche Verfahren beantragen lassen.