Die in § 5a ZPO getroffene Ordnung verstösst demnach nicht gegen Art. 4 BV. c) Gemäss § 203e Abs. 2 ZPO gelten als Verfahrensbeteiligte: "1. die betroffene Person; 2. die Anstaltsleitung, sofern die Einweisung durch einen Arzt erfolgt ist; 3. die Vormundschaftsbehörde, wenn sie die Einweisung verfügt hat oder