Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht und Schweigerecht. Im kantonalen Verfahren hatte sie gestützt auf § 71a Abs. 2 Satz 2 StPO ganz allgemein und ohne Differenzierung verlangt, dass mindestens die Gespräche von zeugnisverweigerungsberechtigten Personen aus den Akten ausgeschieden und nicht verwendet werden. - Demgegenüber hat die Überweisungsbehörde im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei selber Tatverdächtigte und Angeschuldigte und könne sich daher weder auf das Zeugnisverweigerungsrecht noch das Aussageverweigerungsrecht berufen.