Wie es sich mit der Anwendung des kantonalen Prozessrechts und dem (formellen) Nichteintreten der Basler Behörden auf das Gesuch und das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtswinkel von Art. 4 BV verhält, kann offenbleiben, wenn sich gestützt auf das Verfassungsrecht des Bundes und die EMRK ergibt, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin, es seien die in ihren Akten befindlichen Telefonprotokolle schon während der Untersuchung auszuscheiden, gerichtlich geprüft werden muss. b) Bei der Telefonabhörung können faktisch über den Kreis der Gesprächspartner (oben E. 3b) hinaus weitere Personen erfasst werden.