nicht vereinbar, dass das streitige Beweismittel der Telefonabhörung nicht schon im Stadium der Ermittlung, sondern erst vor dem Strafrichter soll überprüft werden können. Weiter begründete die Überweisungsbehörde ihr Nichteintreten mit dem Hinweis auf § 73 und 74 StPO. Gemäss § 74 StPO sei der Rekurs (lediglich) wegen der in § 73 StPO bezeichneten Massnahmen zulässig. Dazu zähle die Telefonüberwachung nicht. Die Unzulässigkeit des Rekurses unter diesem Titel ergebe sich auch daraus, dass § 71a Abs. 4 StPO die Folgen einer nicht genehmigten bzw. rechtswidrig verfügten Telefonüberwachung regle; § 71b und 71c StPO sähen darüber hinaus weitere richterliche Kontrollen vor.