Gegen diesen Entscheid der Überweisungsbehörde hat Frau T. beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben, dessen Aufhebung beantragt und verlangt, es seien sämtliche Telefonprotokolle bzw. die entsprechenden Berichte ganz oder teilweise aus den Ermittlungsakten zu entfernen. Sie ficht den Entscheid in formeller und materieller Hinsicht an und rügt im wesentlichen eine Verletzung von Art. 4 und Art. 36 Abs. 4 BV sowie von Art. 8 EMRK. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Aus den Erwägungen: