{"Signatur": "CH_BGE_001", "Spider": "CH_BGE", "Sprache": "de", "Datum": "1996-06-24", "HTML": {"Datei": "CH_BGE/CH_BGE_001_BGE-122-I-168_1996-06-24.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-I-168%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", "Checksum": "55676613a39d8ff8a29fcaf8efe318f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BGE 122 I 168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE) Teil I 24.06.1996 BGE 122 I 168"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF) Partie I 24.06.1996 BGE 122 I 168"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF) Parte I 24.06.1996 BGE 122 I 168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE) Teil I"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF) Partie I"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF) Parte I"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlichrechtlichen Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Regeste\n<br>Art. 84 ff., Art. 88 OG; Art. 22ter BV. Enteignung eines Streifens Bauland für die Erstellung einer Strasse, Bestimmung der Enteignungsentschädigung. Veräusserung der streitbetroffenen Parzelle während des enteignungsrechtlichen Schätzungsverfahrens; Bedeutung für die Legitimation des Verkäufers und des Käufers zur staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 88 OG; E. 1). Umfang der Überprüfung eines angefochtenen Entscheides; Kognition des Bundesgerichtes bei der Überprüfung einer Enteignungsentschädigung (E. 2). Methoden zur Bestimmung der Enteignungsentschädigung; Vorrang der Vergleichsmethode (statistische Methode; E. 3a). Besteht eine bestimmte Wohnzone nur aus einer kleinen Anzahl Grundstücke, können für die Festsetzung der Enteignungsentschädigung Vergleichspreise herangezogen werden, welche für Parzellen in anderen Wohnzonen bezahlt werden; Ausgleich der unterschiedlichen (auch planerischen) Beschaffenheiten der in Betracht kommenden Liegenschaften durch Auf- und Abschläge (E. 3b). Blosse Offerten, Verhandlungspreise oder Verkaufspreise unter Miteigentümern des enteigneten Grundstücks stellen keine zu berücksichtigenden Vergleichspreise dar, wenn sie wesentlich vom Ansprecher der Enteignungsentschädigung mitbestimmt worden sind (E. 3c). Bei einer Teilenteignung (Enteignung von Vorgartenland) kann vom Verkehrswert ein Abzug gemacht werden, wenn auf dem Restgrundstück die gleiche bauliche Nutzung möglich ist, wie sie vor der Enteignung für die ganze Parzelle galt (E. 4)."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Regeste\n<br>Art. 84 ss, art. 88 OJ; art. 22ter Cst. Expropriation d'une bande de terrain à bâtir en vue de la réalisation d'une route, fixation de l'indemnité d'expropriation. Aliénation de la parcelle litigieuse pendant une procédure d'estimation selon le droit de l'expropriation; conséquences quant à la qualité du vendeur et de l'acheteur pour former un recours de droit public (art. 88 OJ; consid. 1). Etendue de l'examen d'une décision attaquée; cognition du Tribunal fédéral lorsqu'il revoit une indemnité d'expropriation (consid. 2). Méthodes pour fixer une indemnité d'expropriation; priorité de la méthode comparative (méthode statistique; consid. 3a). Lorsqu'une zone d'habitation n'est formée que d'un petit nombre de biens-fonds, on peut prendre comme éléments de comparaison, pour estimer un terrain de cette zone, des prix payés pour des parcelles situées dans d'autres zones d'habitation; compensation, par une majoration ou une diminution, pour tenir compte des qualités différentes (également du point de vue de l'aménagement du territoire) des immeubles concernés (consid. 3b). De simples offres, des prix évoqués lors de pourparlers ou des prix convenus entre précédents copropriétaires du bien-fonds exproprié - lorsque le prix a été déterminé essentiellement par celui qui réclame l'indemnité d'expropriation -, ne sont pas des prix de comparaison à prendre en considération (consid. 3c). En cas d'expropriation partielle (expropriation d'un jardin devant une maison), la valeur vénale peut être diminuée dans une certaine mesure quand l'utilisation du solde du terrain pour la construction n'est pas affectée par l'expropriation, les possibilités de bâtir demeurant identiques à celles offertes sur l'ensemble de la parcelle (consid. 4)."}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Regesto\n<br>Art. 84 segg., art. 88 OG; art. 22ter Cost. Espropriazione di una fascia di terreno edificabile per la realizzazione di una strada, determinazione dell'indennità d'espropriazione. Alienazione della particella litigiosa durante la procedura espropriativa di stima; conseguenze per la legittimazione del venditore e del compratore ad interporre ricorso di diritto pubblico (art. 88 OG; consid. 1). Estensione dell'esame di una decisione impugnata; cognizione del Tribunale federale in materia di indennità d'espropriazione (consid. 2). Metodi per fissare l'indennità d'espropriazione; prevalenza del metodo comparativo (metodo statistico; consid. 3a). Se una determinata zona abitativa si compone unicamente di pochi fondi, per la determinazione dell'indennità d'espropriazione possono essere presi quali elementi di paragone i prezzi pagati per delle particelle in altre zone abitative; compensazione, mediante maggiorazione o diminuzione, per le differenti particolarità (anche dal punto di vista pianificatorio) degli immobili presi in considerazione (consid. 3b). Semplici offerte, prezzi discussi durante le trattative o stabiliti dai comproprietari del fondo espropriato non possono servire da paragone, se sono stati determinati essenzialmente da colui che pretende un'indennità d'espropriazione (consid. 3c). Nell'ambito di un'espropriazione parziale (espropriazione del terreno complementare), il valore venale può essere diminuito, se la parte rimanente del fondo permette uno sfruttamento edificatorio uguale a quello esistente su tutta la particella prima dell'espropriazione (consid. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/47/2916", "Zeit UTC": "15.05.2026 21:09:25", "Checksum": "403b3157c06928e7d5b4b196b4c9f9db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE) Teil I 24.06.1996 BGE 122 I 168\nRegeste:\nRegeste\n<br>Art. 84 ff., Art. 88 OG; Art. 22ter BV. Enteignung eines Streifens Bauland für die Erstellung einer Strasse, Bestimmung der Enteignungsentschädigung. Veräusserung der streitbetroffenen Parzelle während des enteignungsrechtlichen Schätzungsverfahrens; Bedeutung für die Legitimation des Verkäufers und des Käufers zur staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 88 OG; E. 1). Umfang der Überprüfung eines angefochtenen Entscheides; Kognition des Bundesgerichtes bei der Überprüfung einer Enteignungsentschädigung (E. 2). Methoden zur Bestimmung der Enteignungsentschädigung; Vorrang der Vergleichsmethode (statistische Methode; E. 3a). Besteht eine bestimmte Wohnzone nur aus einer kleinen Anzahl Grundstücke, können für die Festsetzung der Enteignungsentschädigung Vergleichspreise herangezogen werden, welche für Parzellen in anderen Wohnzonen bezahlt werden; Ausgleich der unterschiedlichen (auch planerischen) Beschaffenheiten der in Betracht kommenden Liegenschaften durch Auf- und Abschläge (E. 3b). Blosse Offerten, Verhandlungspreise oder Verkaufspreise unter Miteigentümern des enteigneten Grundstücks stellen keine zu berücksichtigenden Vergleichspreise dar, wenn sie wesentlich vom Ansprecher der Enteignungsentschädigung mitbestimmt worden sind (E. 3c). Bei einer Teilenteignung (Enteignung von Vorgartenland) kann vom Verkehrswert ein Abzug gemacht werden, wenn auf dem Restgrundstück die gleiche bauliche Nutzung möglich ist, wie sie vor der Enteignung für die ganze Parzelle galt (E. 4).\n\n\nb) Neben den Einwendungen der Beschwerdeführer wirft die vorliegende Sache weitere Fragen auf. Sie betreffen primär die Abwicklung des Strassenplanungs- und des Enteignungsverfahrens, aber auch das Verhältnis der Quartierplanung von 1967/68 zur Planung der 2. Bauetappe der St. Antonstrasse und die Auswirkungen auf die Enteignung bzw. Enteignungsentschädigung. Wie es sich mit diesen Fragen im einzelnen verhält, ist jedoch unter Vorbehalt der folgenden Ausführungen nicht weiter zu prüfen. Bei einer staatsrechtlichen Beschwerde, welche der Überprüfung eines kantonalen Hoheitsaktes lediglich auf seine Verfassungsmässigkeit hin dient, ist der Streitgegenstand zum vornherein eng begrenzt. So prüft das Bundesgericht nur Rügen, welche in der Beschwerdeschrift gemäss\nArt. 90 BGE 122 I 168 S. 173\nAbs. 1 lit. b OG genügend klar und deutlich vorgebracht werden (\nBGE 119 Ia 197 E. 1d). Erhebt ein Beschwerdeführer zu einem Punkt keine mit einer hinreichenden Begründung versehene Rüge, so werden allfällige Verfassungswidrigkeiten in diesem Bereich vom Bundesgericht im Regelfall nicht behoben (vgl.\nBGE 104 Ia 236 E. 1d). Auch ist das Bundesgericht bei kantonalrechtlichen Enteignungen über die ihm im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren gegebenen Befugnisse hinaus nicht oberste Aufsichtsinstanz über die Kantone.\nc) Aus diesen Grundsätzen folgt, dass hier - ausgehend von den unbestrittenen Feststellungen, Annahmen und Erwägungen des Kantonsgerichtes - lediglich zu beurteilen ist, ob dieses die für die Ermittlung und Bemessung der Entschädigung zutreffenden Methoden herangezogen und im konkreten Fall verfassungskonform angewendet hat. Dabei steht dem Bundesgericht freie Prüfung zu, soweit es darum geht, ob die Entschädigung bzw. ihre Höhe methodisch richtig ermittelt und insoweit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf volle Entschädigung (\nArt. 22ter Abs. 3 BV) hinreichend Rechnung getragen worden ist. Soweit sich die Kritik hingegen auf die bei der Anwendung dieser Methoden getroffenen tatsächlichen Feststellungen oder Annahmen bezieht, ist das angefochtene Urteil lediglich unter Willkürgesichtspunkten zu überprüfen (in\nBGE 104 Ia 470 nicht publ. E. 3a;\nBGE 93 I 130 E. 4). Insoweit fällt die Rüge der Verletzung des Willkürverbotes (\nArt. 4 BV) mit dem Einwand zusammen,\nArt. 22ter BV sei verletzt.\n3. a) Der zu entschädigende Verkehrswert ist primär anhand von Vergleichspreisen festzulegen (statistische Methode oder Vergleichsmethode). Was eine unbestimmte Vielzahl von Kaufsinteressenten auf dem freien Markt für das enteignete Grundstück bezahlt hätte, lässt sich am zuverlässigsten aufgrund der tatsächlich gehandelten Preise für vergleichbare Liegenschaften ermitteln. Allerdings führt diese Methode nur zu richtigen Resultaten, wenn Vergleichspreise in genügender Zahl für Objekte ähnlicher Beschaffenheit zur Verfügung stehen. An diese Voraussetzung dürfen jedoch nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. So erfordert die Vergleichbarkeit nicht, dass in bezug auf Lage, Grösse, Erschliessungsgrad und Ausnützungsmöglichkeit praktisch Identität besteht. Unterschieden der Vergleichsgrundstücke kann durch Preiszuschläge oder -abzüge Rechnung getragen werden. Auch braucht das Vergleichsgrundstück nicht im selben Quartier zu liegen, sofern es hinsichtlich Lage, Umgebung, Ausnützungsmöglichkeit usw. dem Schätzungsobjekt ähnlich ist.\nBGE 122 I 168 S. 174\nIn der Regel lässt sich selbst aus vereinzelten Vergleichspreisen auf das allgemeine Preisniveau schliessen. Sind nur wenige Kaufpreise bekannt, müssen diese besonders sorgfältig untersucht und können sie nur zur Entschädigungsbestimmung verwendet werden, wenn dem Vertragsabschluss nicht - wie etwa bei Verkäufen unter Verwandten sowie bei Arrondierungs- und ausgesprochenen Spekulationskäufen - unübliche Verhältnisse zugrunde liegen. Nur wenn überhaupt keine Vergleichspreise vorhanden sind, dürfen sich die Schätzungsbehörden auf die ausschliessliche Anwendung von Methoden beschränken, die - wie die Lageklassenmethode oder die Methode der Rückwärtsrechnung - auf blosse Hypothesen abstellen, auf heute nicht mehr durchwegs geltenden Rentabilitätsüberlegungen beruhen und bei denen das Ergebnis selbst durch kleinere Erhöhungen oder Reduktionen der Ausgangswerte fast beliebig verändert werden kann (\nBGE 115 Ib 408 E. 2c;\nBGE 114 Ib 286 E. 7)."}