28 VwVG und zu dessen verfassungsrechtlicher Bedeutung BGE 115 Ia 293 E. 5c S. 304, BGE 100 Ia 97 S. 104, BGE 98 Ib 167 S. 169); es kann den Behörden auch nicht der Vorwurf gemacht werden, die Auskunftspersonen nicht angefragt und nicht um deren Einverständnis für eine Bekanntgabe ersucht zu haben (vgl. das Vorgehen im Fichen-Fall ZBl 93/1992 S. 362). Bei dieser Sachlage hat der Regierungsrat das aus Art. 4 BV abgeleitete Einsichtsrecht nicht verletzt, wenn er die abgedeckten Stellen in der Krankengeschichte dem Beschwerdeführer nicht offenlegte. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkte als unbegründet und ist demnach abzuweisen.