8) - davon abhängig, dass der Rechtssuchende ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Das Akteneinsichtsrecht findet zudem seine Grenzen am öffentlichen Interesse des Staates oder an berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter ( BGE 113 Ia 1 E. 4a S. 4, BGE 113 Ia 257 E. 4a S. 261, BGE 121 I 225 E. 2a S. 227, ZBl 93/1992 S. 364 E. 3, mit Hinweisen). Die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht auf der einen Seite und an deren Verweigerung auf der andern sind im Einzelfall sorgfältig gegeneinander abzuwägen ( BGE 113 Ia 1 E. 4a S. 4 f., BGE 113 Ia 257 E. 4a S. 262, ZBl 93/1992 S. 364 E. 3, mit Hinweisen).