Ob der unmittelbar aus Art. 4 BV fliessende Anspruch auf Akteneinsicht verletzt ist, prüft das Bundesgericht als Verfassungsfrage mit freier Kognition ( BGE 113 Ia 1 E. 2 S. 3, ZBl 93/1992 S. 363 E. 2, BGE 118 Ib 277 E. 4a S. 281, mit Hinweisen). Im folgenden ist vorerst die Rüge zu behandeln, die dem Beschwerdeführer zugestellten Akten seien - abgesehen von den Abdeckungen - nicht vollständig. Hernach ist zu beurteilen, ob die Abdeckungen in Anwendung des kantonalen Rechts vor der Verfassung standhalten.