Dabei ist auf die Natur des zugrundeliegenden Verhältnisses abzustellen; in einer BGE 122 I 153 S. 156 gesamthaften Betrachtung ist die Beziehung zwischen dem Datenbearbeiter und dem Betroffenen zu prüfen (vgl. MARC BUNTSCHU, in: Kommentar zum schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel und Frankfurt 1995, Rz. 22 und 25 zu Art. 2). d) Die Psychiatrische Klinik Schlössli ist von ihrer Stellung her kein Bundesorgan im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b DSG. Die psychiatrische Versorgung der Bevölkerung stellt eine kantonale, nicht eine Bundesaufgabe dar. Selbst wenn die Klinik im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges (Art. 397a ff. ZGB) handelte, würde sie nicht zu einem Bundesorgan.