Zur Begründung beruft er sich auf Art. 4 BV und allgemeine datenschutzrechtliche Überlegungen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Aus den Erwägungen: 2. a) Es ist zu prüfen, mit welchem Rechtsmittel die Rüge, die Akteneinsicht sei nur in unzureichender Weise gewährt worden, beim Bundesgericht vorzutragen ist. Diese Frage ist von der in der Sache selber anwendbaren Rechtsgrundlage abhängig: