2 Tritt in einem Verfahren gegenüber den Steuerbehörden nur ein Ehegatte auf, gilt der andere Ehegatte als durch diesen vertreten. 3 Der auftretende Ehegatte nimmt die Mitwirkungspflicht für den Vertretenen wahr wie für seine eigenen Angelegenheiten. 4 Die gemeinsamen Rechte und Pflichten beziehen sich ausschliesslich auf die Besteuerung von Einkommen und Vermögen gemäss Art. 5 Abs. 2 StG. Am 14. Februar 1989 stellte das Gemeindesteueramt den Eheleuten X. zwei auf deren Namen lautende Veranlagungsverfügungen für die Steuerperioden 1985/86 und 1987/88 an die gemeinsame Adresse des Ehepaares zu.