3 ... (betreffend Kinder) 4 Die in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten haften solidarisch für die Gesamtsteuer, Kinder für jene Steuerbeträge, die auf ihren Anteil am gesamten Einkommen und Vermögen entfallen. Am 27. Oktober 1986 wurde die Verordnung vom 27. November 1958 zum Steuergesetz auf den 1. Januar 1987 teilweise geändert. Art. 2 dieser Verordnung hält fest: Art. 2 1 Von den Steuerbehörden werden grundsätzlich beide Ehegatten gemeinsam aufgefordert, die Verfahrenspflichten wahrzunehmen. 2 Tritt in einem Verfahren gegenüber den Steuerbehörden nur ein Ehegatte auf, gilt der andere Ehegatte als durch diesen vertreten.