Die Ehefrau und die Kinder haften mit dem Steuerpflichtigen solidarisch für jene Steuerbeträge, die auf ihren Anteil am gesamten Einkommen und Vermögen entfallen. Mit Gesetz vom 27. April 1986 wurde diese Bestimmung mit Wirkung ab 1. Januar 1987 wie folgt geändert: Art. 5 (n.F.) 1 Die in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten sind gemeinsam steuerpflichtig. Handlungen eines Ehegatten sowie Handlungen der Steuerbehörde gegenüber einem Ehegatten binden auch den andern Ehegatten. 2 Einkommen und Vermögen der in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet. 3 ... (betreffend Kinder) 4