Die Ehefrau, die in ungetrennter Ehe lebt, und die unmündigen Kinder (unter Vorbehalt von Art. 6) werden nicht selbständig besteuert. 2 Das Vermögen und die Einkünfte der Ehefrau werden grundsätzlich unter jedem Güterstande dem Ehemann, das Vermögen und Einkommen der Kinder dem steuerpflichtigen Elternteile zugerechnet. 3 Die Einkünfte und das Vermögen bilden für die Steuerberechnung eine Einheit. Ist ein Abzug begrenzt, so darf der Gesamtabzug den Höchstbetrag nicht überschreiten. 4 Die Ehefrau und die Kinder haften mit dem Steuerpflichtigen solidarisch für jene Steuerbeträge, die auf ihren Anteil am gesamten Einkommen und Vermögen entfallen.