Es erlässt eine Anwaltsordnung, die der Genehmigung durch den Regierungsrat untersteht... ." Gestützt darauf erliess das Kantonsgericht am 2. Juni 1958 eine (vom Regierungsrat am 24. Juni 1958 genehmigte) Anwaltsordnung, deren Art. 1 wie folgt lautete: "Die Bewilligung zur Ausübung des Anwalts- oder Rechtsagentenberufs wird Schweizerbürgern und Schweizerbürgerinnen erteilt, die handlungsfähig, gut beleumdet und zutrauenswürdig sind und in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen. Der Bewerber muss vor der st. gallischen Prüfungskommission mit Erfolg eine Fähigkeitsprüfung bestanden haben oder einen Fähigkeitsausweis im Sinne von Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung besitzen.