59 des bis zum 30. Juni 1994 geltenden Gesetzes vom 20. März 1939 über die Zivilrechtspflege (ZP) lautete wie folgt: "Das Kantonsgericht erteilt die Bewilligung zur Ausübung des Berufs eines Anwaltes oder Rechtsagenten an Personen, welche die nötigen Fähigkeiten besitzen, Schweizerbürger sind und in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen. Es kann die Bewilligung zur Berufsausübung nach Anhören der Aufsichtskommission dauernd oder zeitweise zurückziehen. Es erlässt eine Anwaltsordnung, die der Genehmigung durch den Regierungsrat untersteht... .