{"Signatur": "CH_BGE_001", "Spider": "CH_BGE", "Sprache": "de", "Datum": "1996-06-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGE/CH_BGE_001_BGE-122-I-130_1996-06-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-I-130%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", "Checksum": "0b2a3a403421ec81d646303926392f16"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BGE 122 I 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE) Teil I 12.06.1996 BGE 122 I 130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF) Partie I 12.06.1996 BGE 122 I 130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF) Parte I 12.06.1996 BGE 122 I 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE) Teil I"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF) Partie I"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF) Parte I"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. öffentlichrechtlichen Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Regeste\n<br>Zulassung von Behinderten zum Anwaltsberuf; persönliche Freiheit; Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 BV). Subsidiarität der persönlichen Freiheit gegenüber der Handels- und Gewerbefreiheit (E. 2)? Die Handels- und Gewerbefreiheit gibt keinen Anspruch darauf, dass die Fähigkeitsanforderungen an die Zulassung zum Anwaltsberuf für Behinderte gesenkt werden (E. 3)."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Regeste\n<br>Accès à la profession d'avocat de personnes handicapées; liberté personnelle; liberté du commerce et de l'industrie (art. 31 Cst.). Subsidiarité de la liberté personnelle par rapport à la liberté du commerce et de l'industrie (consid. 2)? La liberté du commerce et de l'industrie ne donne aucun droit à ce que les exigences de capacité pour l'admission à la profession d'avocat soient réduites pour les handicapés (consid. 3)."}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Regesto\n<br>Ammissione di persone andicappate alla professione d'avvocato; libertà personale; libertà di commercio e d'industria (art. 31 Cost.). Sussidiarietà della libertà personale rispetto alla libertà di commercio e d'industria (consid. 2)? La libertà di commercio e d'industria non conferisce alcun diritto a che le esigenze di capacità per l'ammissione alla professione d'avvocato siano ridotte per gli andicappati (consid. 3)."}], "ScrapyJob": "446973/47/2916", "Zeit UTC": "15.05.2026 21:09:24", "Checksum": "446d64b756bdd3c3b8b21fe1cd20b125", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE) Teil I 12.06.1996 BGE 122 I 130\nRegeste:\nRegeste\n<br>Zulassung von Behinderten zum Anwaltsberuf; persönliche Freiheit; Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 BV). Subsidiarität der persönlichen Freiheit gegenüber der Handels- und Gewerbefreiheit (E. 2)? Die Handels- und Gewerbefreiheit gibt keinen Anspruch darauf, dass die Fähigkeitsanforderungen an die Zulassung zum Anwaltsberuf für Behinderte gesenkt werden (E. 3).\n\n\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung tritt das Grundrecht der persönlichen Freiheit gegenüber den speziellen Verfassungsrechten zurück (\nBGE 117 Ia 27 E. 5b S. 30, mit Hinweisen), so dass die Ausübung von Erwerbstätigkeiten nur durch die Handels- und Gewerbefreiheit, nicht aber\nBGE 122 I 130 S. 133\ndurch die persönliche Freiheit geschützt ist (\nBGE 99 Ia 504 E. 3 S. 509; WALTER HALLER, Kommentar zur Bundesverfassung, Rz. 99 zur persönlichen Freiheit). Ob die besondere Bedeutung der Berufswahlfreiheit für die Persönlichkeitsentfaltung eine kumulative Berufung auf beide Grundrechte rechtfertigen kann (so ETIENNE GRISEL, Liberté du commerce et de l'industrie, Berne 1993, vol. I, S. 112), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da den persönlichkeitsbezogenen Aspekten auch im Rahmen der Handels- und Gewerbefreiheit Rechnung getragen werden kann. Auf die Frage, wie weit infolge der Behinderung des Beschwerdeführers allenfalls ein Anspruch auf weniger strenge Beurteilung von Prüfungsarbeiten besteht, ist demnach im Rahmen der Rüge der Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit einzugehen. Das gilt nicht nur für das bundesverfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht der persönlichen Freiheit, sondern auch für die entsprechende Garantie von Art. 30 der st. gallischen Kantonsverfassung.\n3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit und der Rechtsgleichheit.\na) Die Handels- und Gewerbefreiheit gewährleistet das Recht, einen bestimmten Beruf, unter anderem auch den Anwaltsberuf, zu ergreifen oder auszuüben (\nBGE 103 Ia 394 E. 2c S. 401;\nBGE 116 Ia 237 E. 2d S. 240;\nBGE 119 Ia 41 E. 4a S. 42, 374 E. 2a S. 375; GRISEL, a.a.O., S. 120 f.; RENÉ RHINOW, Kommentar zur Bundesverfassung, Rz. 79 zu Art. 31; CHRISTOPH ANDREAS ZENGER, Die Bedeutung der Freiheit wirtschaftlicher Entfaltung für eine freie Berufswahl, Diss. Bern 1985, S. 381 ff.). Einschränkungen müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und die Grundsätze der Verhältnismässigkeit sowie der Rechtsgleichheit beachten (\nBGE 119 Ia 374 E. 2a S. 375;\nBGE 120 Ia 126 E. 4a S. 132;\nBGE 121 I 129 E. 3b S. 131 f., 326 E. 2b, S. 329).\nb) Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage für das Erfordernis, eine Anwaltsprüfung abzulegen.\naa) Art. 59 des bis zum 30. Juni 1994 geltenden Gesetzes vom 20. März 1939 über die Zivilrechtspflege (ZP) lautete wie folgt:\n\"Das Kantonsgericht erteilt die Bewilligung zur Ausübung des Berufs eines\nAnwaltes oder Rechtsagenten an Personen, welche die nötigen Fähigkeiten\nbesitzen, Schweizerbürger sind und in bürgerlichen Ehren und Rechten\nstehen. Es kann die Bewilligung zur Berufsausübung nach Anhören der\nAufsichtskommission dauernd oder zeitweise zurückziehen.\nEs erlässt eine Anwaltsordnung, die der Genehmigung durch den\nRegierungsrat untersteht... .\"\nGestützt darauf erliess das Kantonsgericht am 2. Juni 1958 eine (vom Regierungsrat am 24. Juni 1958 genehmigte) Anwaltsordnung, deren Art. 1 wie folgt lautete:\n\"Die Bewilligung zur Ausübung des Anwalts- oder Rechtsagentenberufs wird\nSchweizerbürgern und Schweizerbürgerinnen erteilt, die handlungsfähig, gut\nbeleumdet und zutrauenswürdig sind und in bürgerlichen Ehren und Rechten\nstehen.\nDer Bewerber muss vor der st. gallischen Prüfungskommission mit Erfolg\neine Fähigkeitsprüfung bestanden haben oder einen Fähigkeitsausweis im\nSinne von Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung besitzen.\nDie Fähigkeitsprüfung kann dem Bewerber ausnahmsweise ganz oder teilweise\nerlassen werden, wenn die Fähigkeit zur Berufsausübung in anderer Weise\neinwandfrei festgestellt ist... .\"\nbb) Eine Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufes ist ein schwerer Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit und bedarf einer formell-gesetzlichen Grundlage (\nBGE 104 Ia 196 E. 3b S. 200; vgl.\nBGE 115 Ia 277 E. 7a S. 288). Das schliesst nicht aus, dass das formelle Gesetz sich auf die Regelung der Grundzüge beschränkt und die nähere Ausgestaltung der Einzelheiten einer nachgeordneten Instanz überlässt (\nBGE 115 Ia 277 E. 7a S. 288). Vorliegend legt das formelle Gesetz als Voraussetzung für die Bewilligung u.a. das Erfordernis der nötigen Fähigkeiten fest und beauftragt das Kantonsgericht, eine (der regierungsrätlichen Genehmigung unterliegende) Anwaltsordnung zu erlassen. Diese gesetzliche Bestimmung kann nicht anders verstanden werden, als dass das Kantonsgericht in der von ihm zu erlassenden Anwaltsordnung auch die Anforderungen an die nachzuweisenden \"nötigen Fähigkeiten\" präzisiert. Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass das st. gallische Staatsrecht eine Rechtsetzungsdelegation nicht verbietet (\nBGE 88 I 31, S. 33 ff.;\nBGE 118 Ia 305 E. 2b/3a S. 310 f.; Urteil i.S. B. vom 22. März 1996, E. 5a). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern die Delegation nur an den Regierungsrat, nicht aber an das Kantonsgericht zulässig sein soll, oder inwiefern Art. 27 der st. gallischen Kantonsverfassung, wonach \"die Gesetzgebung\" Beschränkungen der Handels- und Gewerbefreiheit trifft (vgl. auch Art. 21 KV), eine solche Delegation verbieten würde. Es ist nicht zu beanstanden, sondern dient im Gegenteil dem Anliegen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit, wenn das\nBGE 122 I 130 S. 135\nKantonsgericht die Kriterien, welche es seiner Bewilligungserteilung zugrundelegt, in generell-abstrakter Form festlegt."}