2Die einer Gemeinde von den Hauseigentümern entrichteten Ersatzbeiträge sind bei der Erstellung, Erneuerung und Ausrüstung der nächsten öffentlichen Schutzbaute von den beitragsberechtigten Kosten abzuziehen. 3Die Kantone können anordnen, dass Ersatzbeiträge zur ganzen oder teilweisen Deckung des Gemeindeanteils der Kosten zur Erstellung und BGE 122 I 11 S. 16 Ausrüstung öffentlicher Schutzbauten in anderen, finanzschwachen Gemeinden verwendet werden." b) Die Gemeinden sind von Bundesrechts wegen die Hauptträger des Zivilschutzes auf ihrem Gebiet (Art. 10 Abs. 1 des Zivilschutzgesetzes vom 23. März 1962;