ergeben sich daraus für den Hauseigentümer Einsparungen, so hat er eine gleichwertige Ersatzabgabe für die Erstellung öffentlicher Schutzbauten zu leisten. Die Ersatzbeiträge werden in der Schutzbautenverordnung vom 27. November 1978 (SR 520.21; BMV) in der hier anwendbaren, bis Ende 1994 geltenden Fassung (AS 1994 2674) näher geregelt. Deren Art. 7 lautet: "1Die Ersatzbeiträge werden von der Gemeinde für die Erstellung, Erneuerung und Ausrüstung von öffentlichen Schutzbauten, insbesondere von öffentlichen Schutzräumen, verwendet.