c) Angesichts dieser Gründe rechtfertigt es sich daher, den aus Art. 4 Abs. 1 BV abgeleiteten Gleichstellungsanspruch der Ehegatten insoweit einzuschränken, als die Unterhaltsregelung gemäss Art. 145 Abs. 2 ZGB dem leistungspflichtigen Ehegatten auf jeden Fall das betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen muss. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.