O., S. 913), doch ist dies hinzunehmen, weil einerseits unsicher ist, ob dieser Fall überhaupt eintreten wird und anderseits die Unterhaltsbeiträge im Sinn von Art. 145 Abs. 2 ZGB nur für die beschränkte Dauer des Scheidungsprozesses festzusetzen sind. Schliesslich wären einer gleichmässigen Aufteilung des Mankos mit dem damit verbundenen Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des leistungspflichtigen Ehegatten vollstreckungsrechtliche BGE 121 I 97 S. 102 Grenzen gesetzt.