Im Vordergrund steht, dass die Bereitschaft, die Arbeitskraft und den Arbeitswillen zu erhalten, bei einem selbst auf die Sozialhilfe angewiesenen unterhaltspflichtigen Ehegatten in der Regel gering sein dürfte. Es besteht daher ein praktisches Interesse - nicht zuletzt auch des anderen Ehegatten im Hinblick auf die bevorstehende Festsetzung der Scheidungsrente -, dem alimentenpflichtigen Ehegatten zumindest das Existenzminimum zu belassen und damit nicht zum vornherein sämtliche Anreize zur Erhöhung des Arbeitswillens zu beseitigen (BÜHLER/SPÜHLER, Art. 145 N. 157; GEISER, a.a.O., S. 911.).