Zur umgekehrten Frage, wie im Massnahmeverfahren ein Fehlbetrag aus der Gegenüberstellung der verfügbaren Mittel und der Bedürfnisse auf die Ehegatten aufzuteilen sei, werden in der Literatur unterschiedliche Ansichten vertreten. Nach der einen Auffassung ist ein Manko entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten gleichmässig auf den leistungspflichtigen und anspruchsberechtigten Ehegatten zu verteilen (BRÄM/HASENBÖHLER, N. 113 zu Art. 163 ZGB, wobei der Gleichstellungsanspruch nur "in der Regel" bestehe; HINDERLING/STECK, a.a.O., 539 f.; GESSLER, Kritische Bemerkungen zur Rentenfestsetzung bei Scheidungen, SJZ 1995, S. 68).