Das Bundesgericht hat daher einen absoluten Gleichstellungsanspruch der Ehegatten bei der Regelung des Getrenntlebens verneint und festgehalten, dass die obere Grenze für den Unterhaltsanspruch gemäss Art. 145 Abs. 2 ZGB die Lebenshaltung bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes bilde ( BGE 118 II 376 E. 20b, BGE 115 II 424 E. 3, BGE 114 II 26 E. 8). Zur umgekehrten Frage, wie im Massnahmeverfahren ein Fehlbetrag aus der Gegenüberstellung der verfügbaren Mittel und der Bedürfnisse auf die Ehegatten aufzuteilen sei, werden in der Literatur unterschiedliche Ansichten vertreten.