Der Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Rahmen des Massnahmeverfahrens hat das Bundesgericht bereits mehrfach beschäftigt. Die Praxis geht davon aus, dass ein über den Notbedarf hinausgehender Freibetrag den Ehegatten grundsätzlich hälftig zuzuteilen ist ( BGE 119 II 314 E. 4b, BGE 114 II 26 E. 7, BGE 111 II 106 ). Je grösser der zur Verfügung stehende Überschuss ist, desto geringer ist indessen der relative Anteil des Hausgatten am Freibetrag, weil keine Vermögensverschiebung eintreten soll, die eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorwegnimmt (SPÜHLER/FREI-MAURER, N. 166 zu Art. 145; BRÄM/HASENBÖHLER, N. 112 zu Art.